§ 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes
- Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und nach außen. Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand, wobei jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gleiches Stimmrecht hat. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand im Sinne von geschäftsführender Vorstand plus erweiterter Vorstand.
Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Diözesanvorstandes:
a) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan- und Landesverbandes teilzunehmen
b) die Beschlüsse der Organe des Diözesanverbandes zu erfüllen;
c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;
d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Diözesanverbandes entsprechend anzugleichen;
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landesverbänden Landessportbünden zu sorgen.
- Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben im Einzelnen sind:
a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen
b) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfalle
c) Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederverwaltung und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
d) Der Kassier ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt. Der Kassier entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem Vorstand vor. Der Kassier erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht. Der/die stellvertretende Kassier/erin unterstützt den Kassier bei seinen Aufgaben.
e) Der Sportwart ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er organisiert und ist verantwortlich für die Vereinsmeisterschaft, Training sowie sämtliche sportliche Veranstaltungen.
f) Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen des Vereins aufgetragen.
g) Der Abteilungsleiter Rollstuhltennis führt seine Abteilung in enger Absprache mit dem Vorstand. Er organisiert das Training und eventuelle Turniere im Bereich des Rollstuhltennis.
h) Der Abteilungsleiter „Freizeittennis und Vereinsaktivitäten“ ist verantwortlich für alle Freizeitspieler des Vereins, die nicht in Mannschaften spielen. Er organisiert und ist verantwortlich für die Betreuung der Freizeitspieler sowie Veranstaltung von allen Vereinsaktivitäten außerhalb des Tennisbereichs.
i) Der technische Leiter ist für die technischen und organisatorischen Probleme des Vereins verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand und hat Weisungsbefugnis im Rahmen seines Aufgabenbereichs.
j) Der/die Referent/in für Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit fertigt die Berichte für die Tagespresse. Arbeitet an der Redaktion der Vereinszeitung mit, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis-, Diözesan-, Landesverband und mit dem DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
k) Der Platzwart ist für die ordnungsgemäße Instandsetzung und Erhaltung der Tennisplätze verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem technischen Leiter und dem Vorstand und hat Weisungsbefugnis im Rahmen seines Aufgabenbereichs
l) Der/die Ehrenvorsitzende berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
m) Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern
n) Die Beisitzer haben die Beratungen der Vorstandschaft durch konstruktive Mitarbeit zu unterstützen und gegebenenfalls entsprechende Sonderaufgaben zu erfüllen.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfung umfasst den Kassenbestand, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Einhaltung der Haushaltspläne und der Satzungs- und Gesetzes-Vorgaben sowie die Umsetzung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse.
Insbesondere obliegt den Kassenprüfern die Prüfung der Kasse, der Kontostände der Vereinskonten, der Einhaltung des Haushaltsplans nach Höhe und Inhalt der einzelnen Ansätze, der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege, der ordnungsgemäßen Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Inventars. - Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten sowie die dazugehörigen Unterlagen zu gewähren.
- Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt, und zwar so, dass der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der Prüfbericht vorgelegt werden kann.
- Die Kassenprüfer erstellen ihren Prüfbericht schriftlich. Dieser muss das Ergebnis ihrer Feststellungen und einen Vorschlag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes enthalten.
- Für den Fall, dass außerhalb der ordentlichen Prüfung Anlass besteht, die Vereinsfinanzen zu überprüfen, können die Kassenprüfer von sich aus, auf Antrag der Mitgliederversammlung oder auf Antrag des Vorstands eine außerordentliche Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis dieser Kassenprüfung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand schriftlich zu informieren.
- Scheidet ein Kassier innerhalb eines Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, muss vor Übergabe der Geschäfte an seinen Nachfolger eine außerordentliche Kassenprüfung stattfinden.
- Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen ein oder beide Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung, ist der Vorstand berechtigt, entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der Kassenprüfer einzuberufen oder stattdessen durch einen Vorstandsbeschluss ein oder zwei Kassenprüfer kommissarisch zu benennen. Letztere müssen von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden. Geschieht dies nicht, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.
§ 14 Ausschüsse
- Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 15 Vereinsordnungen
- Der Verein kann sich zur ordnungsgemäßen und reibungslosen Führung des Vereins Ordnungen geben.
- Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Gründung, Führung und Auflösung von Abteilungen, zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.
- Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
- Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
§ 16 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Büchlberg, Zuwendungen vom Diözesanverband für Baumaßnahmen an die Pfarrgemeinde Büchlberg. Beide haben dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Sportpflege, zu verwenden.
Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15. September 2022 einstimmig angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Büchlberg, den 15. September 2022
gez. Robert Hackl, Vereinsvorsitzender