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DJK-TENNIS-CLUB e.V.
BÜCHLBERG
§ 1 Name, Sitz und Wesen
- Der Verein führt den Namen "DJK-Tennis-Club Büchlberg e.V."
Der Verein ist gegründet am 01. Januar 1971. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau einzutragen. - Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Sportverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes Passau. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau/weiß.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
- Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
- Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.
- Der Verein: DJK-Tennis-Club Büchlberg e.V. mit dem Sitz in Büchlberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (vom 01.01.77). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 3 Ziele und Aufgaben
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
- Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
- Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert die Freizeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.
- Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz u. entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
- Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis, Diözesan, Landes- u. Bundesverbandes und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
- Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
- Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person erwerben, die die Ziele und Aufgaben des Vereins und der DJK anerkennt.
- Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Förderer
d) Ehrenmitglieder
e) Kurzzeitmitglieder - Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
- Kurzzeitmitgliedschaft erwirbt, wer zum Zwecke der Ausübung des Tennissports, für kurze Zeit die Sportanlagen des Vereins benützt. Der Mitgliedsbeitrag wird in Form eines vom Vorstand zu bestimmenden Aufschlag der Freiplatz- bzw. Hallenplatzgebühr vereinnahmt. Die Mitgliedschaft endet wieder nach Abschluss der Benützung der Sportanlagen.
- Aufnahme - Austritt - Ausschluss
a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
c) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden;
1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, sowie von der Mitgliederversammlung beschlossenen Sonderleistungen, trotz Mahnung
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
4. wegen unehrenhafter Handlungen
d) Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen. - Pflichten der Mitglieder
a) Am Sport- u. Gemeinschaftsleben der DJK (sportliche, kulturelle und religiöse Veranstaltungen) teilzunehmen;
b) sich zu bemühen, im privaten und öffentlichen Bereich als Christ zu leben;
c) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen;
d) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
e) die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
f) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.
§ 5 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.